Hessischer Bildungsserver / Zentralstelle für Schulsport und Bewegungsförderung

Erlasse und Verordnungen

Verordnung über die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler

Die Aufsichtsverordnung vom 11.12.2013 in der jeweils aktuellen Fassung gibt den Rahmen für die Aufsichtsführung vor mit dem Ziel des Schutzes der Schülerinnen und Schüler (vgl. AufsVO §1 (2)). Sie setzt damit einen Mindeststandard an verbindlichen Regelungen.

Die Verantwortung für die Aufsichtsführung liegt bei den Lehrkräften. Die Verordnung über die Aufsicht trägt dieser Verantwortung Rechnung, indem sie neben formulierten Mindestanforderungen vor allem einen Rahmen vorgibt für Unterrichtssituationen, die die einzelne Lehrkraft in Abwägung aller relevanten Bedingungen dann mit pädagogischen, didaktisch-methodischen sowie organisatorischen Entscheidungen gestalten muss. Diese Entscheidungsfindung und -verantwortung entspricht der Profession der Lehrkräfte. 

Bürgerservice Hessenrecht - AufsVO | Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen) | Verordnung über die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler (Aufsichtsverordnung - AufsVO) vom 11. ... | i.d.F.v. 11.12.2013 | gültig ab 25.03.2021

 

Verwaltungsvorschrift über die Aufsicht und die Qualifikation der Aufsichtspersonen im Schulsport (Aufsichtserlass Schulsport)

Die Verwaltungsvorschrift über die Aufsicht und die Qualifikation der Aufsichtspersonen im Schulsport (Aufsichtserlass Schulsport) vom 06.05.2024 führen die Regelungen zum Schulsport gemäß § 26 der Verordnung über die Aufsicht über die Schülerinnen und Schüler näher aus.

Bürgerservice Hessenrecht - Verwaltungsvorschrift über die Aufsicht und die Qualifikation der Aufsichtspersonen im Schulsport (Aufsichtserlass Schulsport) | Verwaltungsvorschrift (Hessen) | Verwaltungsvorschrift über die Aufsicht und die Qualifikation der Aufsichtspersonen im Schulsport ... | i. d. F. v. 06.05.2024 | gültig bis 31.12.2031

 


 Rahmenvorgabe für die Qualifikation der Aufsichtsperson

Die Rahmenvorgabe konkretisiert die Qualifikationsanforderungen für Aufsichtspersonen.