Hessischer Bildungsserver / Zentralstelle für Schulsport und Bewegungsförderung

Stand Up Paddling

Einführungskurs

Die Veranstaltung ist als Einführungskurs konzipiert und qualifiziert Aufsichtspersonen schulische Veranstaltungen zum Stand-Up-Paddling „auf stehenden und in sicheren, vollständig oder nahezu strömungs- und gezeitenfreien Gewässern ohne Betrieb von Berufsschifffahrt“ eigenständig oder in Zusammenarbeit mit einem professionellen Anbieter - gemäß der Verordnung über die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler sowie dem Aufsichtserlass Schulsport in der jeweils aktuellen Fassung - anzubieten.

Vermittelt werden praktische Tipps für die Vorbereitung und Durchführung von Schulausflügen, Klassenfahrten und Projektwochen mit dem sportlichen Angebot Stand Up Paddling im Rahmen von Tagesveranstaltungen.

Praxis und Theorie sind miteinander verknüpft und methodische Schritte zu den Basistechniken der Beherrschung des Boards werden in Eigenerfahrung erlernt.

Die Themen Materialkunde, Sicherheit auf stehenden und fließenden Gewässern sowie Bewegungsspaß durch Spiele mit dem SUP-Board sind weitere Inhalte der Fortbildung.

Terminkalender: Stand Up Paddling
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Terminkalender

FAQ

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▶ Wozu berechtigt mich der Besuch des Einführungskurses ‚Stand-Up-Paddling in der Schule‘?
tags: 

Mit dem Einführungskurs ‚Stand-Up-Paddling in der Schule‘ dürfen nach § 15 des Aufsichtsterlasses Schulsport schulische Veranstaltungen „auf stehenden und in sicheren, vollständig oder nahezu strömungs- und gezeitenfreien Gewässern ohne Betrieb von Berufsschifffahrt“ eigenständig oder in Zusammenarbeit mit einem professionellen Anbieter angeboten werden. 

🔗 Bürgerservice Hessenrecht:  § 15 Aufsichtserlass Schulsport

 
▶ Kann ich mit einer anderen Qualifikation ‚Stand-Up-Paddling in der Schule‘ anbieten?
tags: 

Nach § 15 Abs. 2 des Aufsichtsterlasses Schulsport qualifiziert für das Stand-Up- Paddling „auf stehenden und in sicheren, vollständig oder nahezu strömungs- und gezeitenfreien Gewässern ohne Betrieb von Berufsschifffahrt“ ebenfalls die Qualifikation für den Unterricht im Windsurfen und die Leitung von mehrtägigen Windsurfangeboten sowie die Qualifikation für den Unterricht im Kanusport und die Leitung von mehrtägigen Kanusportangeboten.

Angebote auf Flüssen und Seen (wenn ein Aspekt der vorherigen Beschreibung nicht gilt) erfordern die Qualifikation für den Unterricht im Kanusport und die Leitung von mehrtägigen Kanusportangeboten.

Für das Stand-Up-Paddling als Brandungssurfen muss die Qualifikation für die Leitung von Wellenreitangeboten erworben werden.

🔗 Bürgerservice Hessenrecht:  § 15 Aufsichtserlass Schulsport

 
▶ Kann ich mit dem Einführungskurs ‚Stand-UP-Paddling in der Schule‘ ein Angebot mit schuleigenen Materialien durchführen, ohne mit einem externen Anbieter (wie z. B. bei Tagesveranstaltungen im Kanusport und entsprechenden Einführungkurs) zu kooperieren?
tags: 

Ja, § 15 des Aufsichtserlass Schulsport schränkt dies bewusst nicht ein. Schuleigenes Material kann genauso genutzt werden wie Material der Schülerinnen und Schüler, wenn dieses von der Lehrperson auf Grundlage ihrer Expertise entsprechend geprüft wird (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 5 Aufsichtsverordnung).

🔗 Bürgerservice Hessenrecht:  § 15 Aufsichtserlass Schulsport

🔗 Bürgerservice Hessenrecht:  § 18 Aufsichtsverordnung

 
▶ Darf ich mit dem Einführungskurs ‚Stand-UP-Paddling in der Schule‘ mehrtägige Veranstaltungen anbieten?
tags: 

Ja. Auch dies wird vom § 15 des Aufsichtserlass Schulsport nicht eingeschränkt. Mehrtägige Veranstaltungen mit einer Lerngruppe sind unter Beachtung der sonstigen rechtlichen Vorgaben möglich.

🔗 Bürgerservice Hessenrecht:  § 15 Aufsichtserlass Schulsport

 
▶ Sind zur Betreuung einer Lerngruppe zwei Kolleginnen oder Kollegen erforderlich?
tags: 

Gemäß des Aufsichtserlass Schulsport ist pro Lerngruppe nur eine Person mit der entsprechenden Qualifikation (inkl. Rettungsfähigkeit) notwendig. Bei Touren/Wanderungen sind zwei Aufsichtspersonen erforderlich (§ 15 Abs. 3 Aufsichtserlass Schulsport).

Grundsätzlich müssen die allgemeinen Vorgaben zur Lerngruppengröße nach § 17 Abs. 1 Satz 3 und § 3 Satz 2 der Aufsichtsverordnung beachtet werden. So ist z. B. die Größe der Lerngruppe dem Können der Schülerinnen und Schüler und den örtlichen Gegebenheiten anzupassen.

🔗 Bürgerservice Hessenrecht:  § 15 Aufsichtserlass Schulsport

🔗 Bürgerservice Hessenrecht:  § 17 Aufsichtsverordnung

🔗 Bürgerservice Hessenrecht:  § 3 Aufsichtsverordnung

 
▶ Können Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst als Aufsicht beim Stand-Up-Paddling oder zum Baden beauftragt werden?
tags: 

Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die selbstständig Unterricht erteilen (unabhängig von der Lerngruppe) sind nach § 2 Abs. 1 der Aufsichtsverordnung zur Aufsicht verpflichtet. Somit können sie, wenn sie rettungsfähig sind, auch zur Aufsicht beim Stand-Up-Paddling oder Baden verpflichtet werden. Alternativ wäre ein Heranziehen zur Hilfsaufsicht möglich.

🔗 Bürgerservice Hessenrecht:  § 2 Aufsichtsverordnung

 
▶ Wie kann ich herausfinden, ob ein Gewässer den Anforderungen „auf stehenden und in sicheren, vollständig oder nahezu strömungs- und gezeitenfreien Gewässern ohne Betrieb von Berufsschifffahrt“ entspricht?
tags: 

Bei der Sportausübung in der Natur und insbesondere beim Wassersport können die äußeren Bedingungen ein Revier grundlegend verändern. Die Entscheidung, ob ein Angebot auch auf Basis ihrer Qualifikation(en) durchführbar ist, treffen die Lehrkräfte auf der Basis ihrer Kompetenz und Professionalität. Die Experten der ZFS können bei der Entscheidungsfindung beratend unterstützen.