Rechtliche Regelungen für das Klettern in der Schule
Verordnung über die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler
Die Aufsichtsverordnung vom 11.12.2013, geändert am 11.07.2019, gibt den Rahmen für die Aufsichtsführung vor mit dem Ziel des Schutzes der Schülerinnen und Schüler (vgl. AufsVO §1 (2)). Sie setzt damit einen Mindeststandard an verbindlichen Regelungen.
Die Verantwortung für die Aufsichtsführung liegt bei den Lehrkräften. Die Verordnung über die Aufsicht trägt dieser Verantwortung Rechnung, indem sie neben formulierten Mindestanforderungen vor allem einen Rahmen vorgibt für Unterrichtssituationen, die die einzelne Lehrkraft in Abwägung aller relevanten Bedingungen dann mit pädagogischen, didaktisch-methodischen sowie organisatorischen Entscheidungen gestalten muss. Diese Entscheidungsfindung und -verantwortung entspricht der Profession der Lehrkräfte.
Verwaltungsvorschriften über die Aufsicht im Schulsport (Sporterlass)
Die Verwaltungsvorschriften für die Aufsicht im Schulsport (Sporterlass) vom 05.10.2016 führen die Regelungen zum Schulsport gemäß § 26 der Verordnung über die Aufsicht über die Schülerinnen und Schüler näher aus.
Folgen Sie dem Link (weitere Infos) und scrollen Sie nach oben.
Sie finden die Verwaltungsvorschriften über die Aufsicht im Schulsport auch auf https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/search unter der Stichwortsuche "Sporterlass".

Rahmenvorgabe für die Qualifikation der Aufsichtsperson
Die Rahmenvorgabe konkretisiert die Qualifikationsanforderungen für Aufsichtspersonen.