Schulsportliche Wettkämpfe
Schulveranstaltungen (z. B. Veranstaltungen der Schülervertretung, Ausflüge) sind – soweit pädagogisch in dieser herausfordernden Zeit erforderlich und schulorganisatorisch vertretbar – zulässig. Dabei ist § 1 Abs. 1 und 3 CoBaSchuV in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Hierbei ist wie folgt zu differenzieren:
- Werden Veranstaltungen als sonstige Schulveranstaltung an der Schule ausschließlich mit Schülerinnen und Schülern bzw. Personen der Schule durchgeführt, gelten die jeweiligen Hygienepläne der Schule.
- Werden die Veranstaltungen schulübergreifend durchgeführt, so haben die Verantwortlichen ein auf den Einzelfall angepasstes Hygiene- und Schutzkonzept auszuarbeiten und den jeweils betroffenen Schulleitungen vorzulegen.