Hessischer Bildungsserver / Zentralstelle für Schulsport und Bewegungsförderung

Distanzunterricht

Unfallversicherungsschutz von Schülerinnen und Schülern im Distanzunterricht im Fach Sport

Bewegung und Sport können die persönlichen Widerstandskräfte stärken. Sport als verbindliches Unterrichtsfach für alle Schülerinnen und Schüler in allen Jahrgangstufen leistet somit einen Beitrag, Belastungen verträglicher zu verarbeiten.

Deshalb ist es wichtig, dass Schülerinnen und Schüler auch in der Zeit der Pandemie viele Bewegungsgelegenheiten erhalten. Das ist im Präsenz- wie auch im Distanzunterricht möglich. Der aktuelle Hygieneplan des Landes ermöglicht, dass dieser praktisch durchgeführt wird. Begleitend lohnt es sich, dass Bewegungshausaufgaben und ergänzende Bewegungsanregungen durch Sportaktionen gegeben werden. 

 

Fragen und Antworten zum Unfallversicherungsschutz

Wie ist Distanzunterricht definiert?

Distanzunterricht ist ein durch Lehrkräfte planmäßig und regelmäßig gesteuerter Lernvorgang, während dessen die Schülerinnen und Schüler der Schule fernbleiben. Er tritt als Ersatzfunktion an die Stelle des Präsenzunterrichts und erfolgt auf Seiten der Schülerin oder des Schülers im häuslichen Umfeld. Im Gegensatz zu Hausaufgaben ist der Distanzunterricht dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule zuzurechnen, da eine Lehrkraft hier Aufgaben für die Lerngruppe vorgibt, die in einem bestimmten Zeitrahmen zu erfüllen sind.

Wann besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei sportpraktischen Aufgaben im Distanzunterricht?

Der organisatorische Verantwortungsbereich der Schule kann unter folgenden Voraussetzungen im Distanzunterricht hergestellt werden:

Distanzunterricht bis zur Jahrgangsstufe 8

Bei Schülerinnen und Schülern bis zur Jahrgangsstufe 8 bedarf es einer kontinuierlichen Beobachtungs- und Korrekturmöglichkeit für die Lehrkraft, die in der Regel nur hergestellt werden kann, indem ein Videokonferenzsystem benutzt wird, bei dem die Lehrkraft alle Schülerinnen und Schüler zumindest über den größten Teil der Zeit hinweg verbunden ist, mag die Kontinuität auch punktuell während der Beobachtung einzelner Schülerinnen oder Schüler unterbrochen sein.

Distanzunterricht ab Jahrgangsstufe 9

Ab der Jahrgangsstufe 9 kann davon abgesehen werden, die kontinuierliche Beobachtungs- und Korrekturmöglichkeit herzustellen, wenn die Lehrkraft die ihr bekannten Schülerinnen und Schüler als selbstständig und verantwortungsbewusst genug einschätzt, um auch ohne stetige Beobachtung nach den gegebenen Aufgaben und Anweisungen zu handeln. Die Schülerinnen und Schüler müssen dabei nicht zeitgleich mit der Lehrkraft verbunden sein. Damit ist auch ein Unterricht mittels Videokonferenzsystem nur über eine Tonverbindung oder gänzlich ohne Videokonferenzsystem möglich. Arbeitsaufträge können damit auch nur in schriftlicher Form weitergegeben werden.

 

Die nachfolgenden Anforderungen und Hinweise sind zu beachten.

Welche Anforderungen an Bewegungsaufgaben im Distanzunterricht gibt es?

Um bei Bewegungsaufgaben (sportpraktischen Übungen) Überforderungen und Unfallgefahren möglichst auszuschließen, sind die physiologische, kognitive und sozial-emotionale Entwicklung der Schülerinnen und Schüler sowie deren Lernstand zu beachten. Sicherheitshinweise sind zu geben. Örtliche Gegebenheiten sowie Licht- oder Witterungsverhältnisse sind zu berücksichtigen.

Bei der Ausführung der Bewegungsaufgaben darf keine Sicherheitsstellung oder aktive Hilfeleistung einer anderen Person erforderlich sein. Darüber hinaus vergewissert sich die Lehrkraft auf geeignete Weise davon, dass sie die konditionellen wie auch koordinativen Anforderungen der Bewegungsaufgabe bezüglich der Lerngruppe zutreffend eingeschätzt hat.

Sportarten mit zusätzlichen Aufsichtsanforderungen nach § 20 Absatz 1 der Aufsichtsverordnung werden in Distanz nicht unterrichtet.

Welche Hinweise sind beim Distanzunterricht noch zu bedenken?

Die Bewegungsaufgaben müssen präzise gestellt und notwendige Sicherheitshinweise gegeben werden. Die Lehrkraft muss sich vergewissern, dass die Schülerinnen und Schüler die Aufgabe verstanden haben und umsetzen können. Mittels Rückmeldungen der Schülerinnen und Schüler stellt die Lehrkraft fest, dass sie ihre Einschätzung der Bewegungsaufgabe in Bezug auf die Lerngruppe zutreffend war. Die Aufgabenstellung wie auch die Rückmeldung dazu kann auf unterschiedliche Arten transportiert werden, zum Beispiel mündlich in einer kurzen Gesprächsphase, schriftlich in digitaler oder gedruckter Form, Feedbackmöglichkeiten können auch Umfragen oder Handzeichen sein.

Wie können Bewegungs- und Sportaufgaben für Schülerinnen und Schüler bis zur Jahrgangsstufe 8 gegeben werden, wenn es kein Videokonferenzsystem an der Schule gibt?

In diesem Fall ist ein Sportunterricht im Distanzformat nicht verantwortungsbewusst möglich, da der gesetzliche Unfallversicherungsschutz nicht besteht. In Frage kommen hier Bewegungsaufgaben im Rahmen von Hausaufgaben oder Impulse aus Bewegungsaktionen.

Welche Regelungen gelten für Hausaufgaben?

Bewegungsaufgaben dürfen als Hausaufgaben in allen Jahrgangsstufen erteilt werden. Hausaufgaben ergänzen oder vertiefen den Unterricht. Das Erledigen von Hausaufgaben fällt in den privaten Bereich. Hier tritt der private Versicherungsschutz, soweit vorhanden, ein.

Wie sind außerunterrichtliche Bewegungsaktionen einzuordnen?

Unter Bewegungsaktionen sind zum Beispiel Anregungen zu Bewegungs- und Sportaktivitäten, Challenges, Empfehlungen zu Bewegung und Sport in der Freizeit zu verstehen. Die Angebote sollen zur Teilnahme animieren, sind in der Regel freiwillig und unterliegen damit dem privaten Versicherungsschutz.

Welche Geräte können eingesetzt werden?

Es können Geräte eingesetzt werden, die vor und während der Benutzung nicht sicherheitstechnisch überprüft oder überwacht werden müssen. Somit kommen vor allem Kleingeräte wie zum Bespiel Bälle oder Sprungseile als auch Alltagsmaterialien in Frage.

Welche Videokonferenzsysteme können eingesetzt werden?

Die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für den Einsatz von Videokonferenzsystemen sind zu beachten.

Wo finden Sie weiterführende Informations- und Beratungsangebote?

Weitere Beratung und Information zur Durchführung von Sportunterricht, Schulsport und Bewegungsangeboten werden durch die Zentralstelle für Schulsport und Bewegungsförderung (ZFS) (https://zfs.bildung.hessen.de) sowie durch die Schulsportkoordinatorinnen und -koordinatoren an den Staatlichen Schulämtern gegeben.